Wann ist eine Urheberrechtsverletzung als einfacher Fall einzustufen, bei dem die Anwaltsgebühr für eine Abmahnung gemäß Paragraf 97a (2) des Urheberrechtsgesetzes auf 100 Euro begrenzt ist? Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung dieser Rechtsnorm mit Erläuterungen zurückgehalten und die Auslegung den Gerichten überlassen. Ein aktueller Beschluss des Berliner Landgerichts (Beschluss vom 3.3.2011, Az.: 16 O 433/10) macht die Höhe der Anwaltsgebühr nun am Verwertungsfenster für einen Film fest.
Im konkreten Fall war die Inhaberin eines WLAN-Internetzugangs wegen der unerlaubten Verbreitung eines Films abgemahnt worden. Sie sollte Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro zahlen. Das verweigerte die Anschlussinhaberin und erklärte, zur fraglichen Zeit nicht zu Hause gewesen und nicht für den illegalen Upload verantwortlich zu sein. Im Auftrag der Rechteinhaber wurde sie daher verklagt.
Das Landgericht Berlin sah es als unerheblich an, ob die Besitzerin des WLAN-Anschlusses den Film selbst hochgeladen hatte. Sie sei für die Sicherheit des WLAN-Anschlusses verantwortlich, wie der BGH in seinem Urteil vom 12. Mai 2010 festgestellt habe. Sie hafte auf jeden Fall als Störerin, wenn sie nicht nachweisen könne, dass sie den WLAN-Zugang ausreichend gegen Missbrauch abgesichert habe. Das habe sie jedoch nicht darlegen können.
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